Dienstag, 10. Mai 2011

Stark und schwach

Die Tenorierung der Entscheidungen, mit denen deutsche Gerichte die in Äthiopien vorgenommenen Adoptionen bestätigen und in eine für Deutschland gültige Adoption umwandeln, hat immer wieder zu Missverständnissen geführt. Zumindest in einem Punkt rührt das auch an eine schwierige Rechtsfrage. Wir haben uns darum an das Bundesjustizamt (BJA) mit Bitte um Klärung gewandt.
Im einzelnen:
1.) Im ersten Satz des Tenors wird das Adoptionsurteil des äthiopischen Gerichts anerkannt. Für diese Feststellung wird das dort durchgeführte Verfahren summarisch überprüft.
2.) Der zweite Satz (Das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern …. ist nicht erloschen.’) bezieht sich nur auf die in Äthiopien durchgeführte Adoption. Er stellt lediglich fest, dass mit dem äthiopischen Urteil eine sog. Schwache Adoption’ ausgesprochen wurde – die das Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich beibehält. Mögliche Unterhalts- und auch Erbansprüche bestehen z.B. unter Umständen fort.
3.) Die deutsche Adoption hebt dieses rechtliche Verhältnis auf. Darum wird im dritten Satz des Tenors dann ausgesprochen, dass das Kind nunmehr auch als nach deutschem Recht adoptiert gilt.
Das dürfte vielen so weit bekannt sein. Trotzdem blieb die Frage offen, was nach der Umwandlung mit den (nach äthiopischem Recht) fortgeltenden Bindungen geschieht. Der deutsche Gerichtsbeschluss vermag ja nicht das äthiopische Urteil aufzuheben – das wird in Äthiopien also weiter wirksam bleiben. Aber ist das äthiopische Urteil umgekehrt stärker als der deutsche Beschluss? Oder anders gefragt: Könnten z.B. mögliche Unterhaltsansprüche aus Äthiopien hier eingeklagt werden?
Dazu liegt uns nun die Antwort des BJA vor:
Solche Ansprüche sind in Deutschland nicht durchsetzbar. Denn gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG werden ausländische Entscheidungen in Deutschland nicht anerkannt, die mit einer hier erlassenen Entscheidung unvereinbar sind.
Eine dahingehende Klage würde also in Deutschland abgewiesen.
In der Praxis mag das bei Waisenkindern und verlassenen Kindern keine große Rolle spielen. Wer soll da in Deutschland Klage erheben?
Wichtig wird die Frage allerdings beim Blick auf Fälle, wo Mütter/Väter/Eltern in Äthiopien zur Abgabe ihrer Kinder überredet werden – u.U. mit dem Hinweis darauf, dass die Kinder später zu ihrem Unterhalt beitragen können und auch müssen. Nach äthiopischem Recht wäre das tatsächlich möglich (und darum auch nicht gelogen), nach deutschem allerdings nicht. Rechtlich sind sie hier sozusagen außer Reichweite.
Die Asymmetrie der Verfahren (dort schwache, hier starke Adoption) birgt also ganz eigene Risiken: Die abgebenden Eltern(teile) müssten eigentlich darüber aufgeklärt werden, dass sie in eine wahrscheinlich endgültige Trennung von ihren Kindern einwilligen und insbesondere nach einer Vermittlung ins Ausland das äthiopische Adoptionsrecht nicht mehr greift. Nach deutschem Recht ist eine solche Aufklärung gesetzlich vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AdWirkG). Aber jeder Betroffene hier mag sich einmal selbst befragen, wie genau er die oben behandelten Rechtsfragen gekannt und die Antworten verstanden hat.
Immerhin kann es als Fortschritt gelten, dass es seit 2 Jahren in Äthiopien ein förmliches Freigabe-Verfahren gibt. Und wenn die aktuelle MOWA-Entscheidung (s.u.) dort auch in diesem Punkt zu korrekteren Verfahren beiträgt, wäre dann nicht allen Seiten gedient?

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