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Dienstag, 17. Juli 2012

Mythos Privatadoption

In der neuesten Ausgabe von VIA Adoption vom Verband Internationaler Adoptivfamilien e.V. ist ein lesenswertes Interview mit Claudia Flynn vom Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt zu finden. Es geht insbesondere um Privatadoptionen. Frau Flynn macht in erfreulicher Deutlichkeit folgende Aussagen zum Thema:
  • Alle internationalen Adoptionen von in Deutschland lebenden Personen, die nicht über eine Vermittlungsstelle erfolgen, sind illegal. Das gilt auch für Paare, die ein Kind in den USA adoptieren und mit diesem Kind zurückkommen. Diese Vorgehensweise ist nicht legal, wenn auch derzeit nicht strafrechtlich sanktioniert.
  • Es gibt derzeit Überlegungen, dieser Form der Privatadoption noch stärker den Riegel vorzuschieben.
  • Deutsche Familien, die schon seit Jahren im Ausland leben und dort nach nationalen Gesetzen ein Kind adoptieren, sind davon ausgenommen. Diese Familien müssen jedoch bei einer Rückkehr nach Deutschland einen Antrag beim Berliner Amtsgericht auf Anerkennung der Adoption stellen.
  • Wenn bei einer internationalen Adoption jegliche Prüfung von Kindeswohlinteressen fehlt, wird ein deutsches Gericht sie nicht anerkennen.
  • Wenn ein Gericht die Adoption nicht anerkennt, dann lebt das Kind in der Familie wie ein Pflegekind. Es besteht das Risiko der Rückführung; insbesondere dann wenn es den leiblichen Eltern unrechtmäßig entzogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn eine Nachadoption stattgefunden hat.
  • Das Landesjugendamt beteiligt sich nicht an Verfahren, wenn Eltern mit privat adoptierten Kinder an der Visumsvergabe scheitern und dann nachträglich nach deutschem Recht adoptieren wollen.
  • Das Bundesjustizamt geht davon aus, dass immer noch ein Drittel bis die Hälfte aller Adoptionen Privatadoptionen sind.

Das Heft kann über folgende Adresse bezogen werden: info@adoptivfamilien.org

Mittwoch, 7. Dezember 2011

Privatadoptionen

Unter Privatadoptionen versteht man solche Auslandsadoptionen, die ohne Einschaltung einer deutschen Vermittlungsstelle erfolgen. Sie sind besonderen rechtlichen wie auch tatsächlichen Risiken ausgesetzt, da die Adoptiveltern keine fachliche Beratung bekommen und sich vollständig auf die Vermittler im Herkunftsland verlassen müssen. Auch werden die Adoptiveltern nicht auf ihre Eignung durch deutsche Stellen geprüft, sondern wenn überhaupt in den Herkunftsländern. Sie sind daher ein wesentliches Einfallstor für Korruption und fingierte Dokumente.

Privatadoptionen erfolgen entweder komplett im Herkunftsland des Kindes oder werden über ausländische Vermittlungsstellen - in der Regel amerikanische - abgewickelt. Adoptiveltern bewerben sich im Herkunftsland direkt für ein Kind, das sie zuvor in einem Kinderheim kennengelernt haben. Das Familiengericht im Herkunftsland beschliesst daraufhin die Adoption. Ob ein Sozialbericht für die Adoptiveltern oder eine Adoptionsbedürftigkeit des Kindes festgestellt wird, bemisst sich nach den Gesetzen des Herkunftslandes.

Problematisch werden Privatadoptionen, wenn die Anerkennung durch deutsche Gerichte beantragt wird (z.B. um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten). Dann wird geprüft, ob die ausländische Adoption den deutschen Rechtsgrundsätzen - insbesondere der Eignung der Adoptiveltern und die Notwendigkeit einer internationalen Adoption - entspricht. Auch bei Adoptionen aus Ländern, die die Haager Konvention unterzeichnet haben, wird geprüft, ob die Adoptionsentscheidung den Grundsätzen der Haager Konvention folgte. Wenn dem nicht so ist, wird der Adoption die deutsche Anerkennung verweigert.

Man weiß in Deutschland nicht, wieviele Kinder jedes Jahr durch Privatadoptionen adoptiert werden, da diese nicht meldepflichtig sind. Es gibt jedoch Angaben über die Anerkennungsverfahren vor deutschen Gerichten. Nach Auskunft des Bundesamts für Justiz sind das ca. 1000 im Jahr. Davon werden etwa 10% nicht anerkannt. Fast alle dieser Fälle - eine wichtige Ausnahme im Bereich Adoptionen aus Äthiopien haben wir ausführlich dokumentiert - sind Privatadoptionen.

Liest man die Gerichtsentscheidungen der Vormundschaftsgerichte, die das Bundesamt in einer Datenbank ins Netz gestellt hat, dann bekommt man einen Eindruck von der Realität der Privatadoptionen. Eine große Zahl der Entscheidungen betreffen Verwandtenadoptionen von Familien aus der Türkei und dem Kosovo, bei denen Kinder von den Großeltern, Tanten oder befreundete Familien nach Deutschland adoptiert werden sollen. Allerdings gibt es auch Fälle von Leihmutterschaft durch Verwandte in der Türkei oder Vertragsadoptionen aus Indien. In zweiter Instanz zurückgewiesen wurde eine Privatadoption aus den USA, da sich das amerikanische Gericht nicht an die Bestimmungen der Haager Konvention gehalten und inbesondere das Adoptionsbedürfnis des Kindes nicht geprüft hatte. In einem Fall eines Kindes aus Nepal wurde die Anerkennung verweigert, da vor dem Gericht in Nepal angegeben wurde, die Mutter sei unbekannt, während dem deutschen Gericht eine Einverständniserklärung der leiblichen Mutter vorgelegt wurde.

In der Summe kann man vor Privatadoptionen nur warnen.  Auch bei Adoptionen aus Vertragsstaaten der Haager Konvention kann man sich nicht darauf verlassen, dass diese automatisch in Deutschland anerkannt werden. Es ist gut, dass es ein Korrektiv durch deutsche Gerichte gibt. Es wäre jedoch noch besser, wenn die Einschaltung eines deutschen Jugendamtes verpflichtend für jede Form der Visaerteilung ausländischer Kinder zur Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Adoption gemacht würde. Damit könnte man Adoptionsbewerbern schon früher die Risiken von Privatadoptionen verdeutlichen.