Mittwoch, 7. Dezember 2011

Privatadoptionen

Unter Privatadoptionen versteht man solche Auslandsadoptionen, die ohne Einschaltung einer deutschen Vermittlungsstelle erfolgen. Sie sind besonderen rechtlichen wie auch tatsächlichen Risiken ausgesetzt, da die Adoptiveltern keine fachliche Beratung bekommen und sich vollständig auf die Vermittler im Herkunftsland verlassen müssen. Auch werden die Adoptiveltern nicht auf ihre Eignung durch deutsche Stellen geprüft, sondern wenn überhaupt in den Herkunftsländern. Sie sind daher ein wesentliches Einfallstor für Korruption und fingierte Dokumente.

Privatadoptionen erfolgen entweder komplett im Herkunftsland des Kindes oder werden über ausländische Vermittlungsstellen - in der Regel amerikanische - abgewickelt. Adoptiveltern bewerben sich im Herkunftsland direkt für ein Kind, das sie zuvor in einem Kinderheim kennengelernt haben. Das Familiengericht im Herkunftsland beschliesst daraufhin die Adoption. Ob ein Sozialbericht für die Adoptiveltern oder eine Adoptionsbedürftigkeit des Kindes festgestellt wird, bemisst sich nach den Gesetzen des Herkunftslandes.

Problematisch werden Privatadoptionen, wenn die Anerkennung durch deutsche Gerichte beantragt wird (z.B. um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten). Dann wird geprüft, ob die ausländische Adoption den deutschen Rechtsgrundsätzen - insbesondere der Eignung der Adoptiveltern und die Notwendigkeit einer internationalen Adoption - entspricht. Auch bei Adoptionen aus Ländern, die die Haager Konvention unterzeichnet haben, wird geprüft, ob die Adoptionsentscheidung den Grundsätzen der Haager Konvention folgte. Wenn dem nicht so ist, wird der Adoption die deutsche Anerkennung verweigert.

Man weiß in Deutschland nicht, wieviele Kinder jedes Jahr durch Privatadoptionen adoptiert werden, da diese nicht meldepflichtig sind. Es gibt jedoch Angaben über die Anerkennungsverfahren vor deutschen Gerichten. Nach Auskunft des Bundesamts für Justiz sind das ca. 1000 im Jahr. Davon werden etwa 10% nicht anerkannt. Fast alle dieser Fälle - eine wichtige Ausnahme im Bereich Adoptionen aus Äthiopien haben wir ausführlich dokumentiert - sind Privatadoptionen.

Liest man die Gerichtsentscheidungen der Vormundschaftsgerichte, die das Bundesamt in einer Datenbank ins Netz gestellt hat, dann bekommt man einen Eindruck von der Realität der Privatadoptionen. Eine große Zahl der Entscheidungen betreffen Verwandtenadoptionen von Familien aus der Türkei und dem Kosovo, bei denen Kinder von den Großeltern, Tanten oder befreundete Familien nach Deutschland adoptiert werden sollen. Allerdings gibt es auch Fälle von Leihmutterschaft durch Verwandte in der Türkei oder Vertragsadoptionen aus Indien. In zweiter Instanz zurückgewiesen wurde eine Privatadoption aus den USA, da sich das amerikanische Gericht nicht an die Bestimmungen der Haager Konvention gehalten und inbesondere das Adoptionsbedürfnis des Kindes nicht geprüft hatte. In einem Fall eines Kindes aus Nepal wurde die Anerkennung verweigert, da vor dem Gericht in Nepal angegeben wurde, die Mutter sei unbekannt, während dem deutschen Gericht eine Einverständniserklärung der leiblichen Mutter vorgelegt wurde.

In der Summe kann man vor Privatadoptionen nur warnen.  Auch bei Adoptionen aus Vertragsstaaten der Haager Konvention kann man sich nicht darauf verlassen, dass diese automatisch in Deutschland anerkannt werden. Es ist gut, dass es ein Korrektiv durch deutsche Gerichte gibt. Es wäre jedoch noch besser, wenn die Einschaltung eines deutschen Jugendamtes verpflichtend für jede Form der Visaerteilung ausländischer Kinder zur Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Adoption gemacht würde. Damit könnte man Adoptionsbewerbern schon früher die Risiken von Privatadoptionen verdeutlichen.

5 Kommentare:

  1. Hallo, bin vorhin auf Euren Blog gestossen. Ganz tolle Idee.
    Hier ist die Rede von: In zweiter Instanz zurückgewiesen wurde eine Privatadoption aus den USA, da sich das amerikanische Gericht nicht an die Bestimmungen der Haager Konvention gehalten und inbesondere das Adoptionsbedürfnis des Kindes nicht geprüft hatte.
    Habt ihr da nähere Infos oder Aktenzeichen? Wäre Euch sehr dankbar? LG Nicole

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  2. AG Hamm vom 28.2.2011 AZ 20F 141/10 zu finden in der Datenbank des Bundesjustizamts.

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  3. Was passiert denn wenn die Adoption in Deutschland nicht anerkannt wird?

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  4. Die Rechtsfolgen einer Adoption treten nicht ein. Das betrifft insbesondere den Aufenthaltstitel, Staatsangehörigkeit, Erbschaftsrecht usw. Das Kind braucht dann eine eigene Aufenthaltsgenehmigung wie andere Nicht-EU-Bürger auch. Sie können sich dazu beim Bundesjustizamt https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZAA/BZAA_node.html informieren.

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  5. Hier noch mehr Infos zu den Folgen nicht anerkannter Privatadoptionen: http://ethischeadoptionen.blogspot.de/2012/07/mythos-privatadoption.html

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